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Das aktualisierte Düngerecht – Mit diesen Kontrollen müssen Sie jetzt rechnen

22.10.2021
Am 01.05.2020 trat die Anpassung der Düngeverordnung (DüV) von 2018 in Kraft. Mit dem Wirtschaftsjahr 20/21 wurden viele gesetzliche Änderungen für landwirtschaftliche Betriebe bindend und können seit diesem Zeitpunkt auch von den Prüfstellen kontrolliert werden. Wir erklären Ihnen in dieser Übersicht die neuen und bestehenden Anforderungen, die seit 2020 geprüft werden.

Kein Nährstoffvergleich mehr, dennoch ist Obergrenze für tierischen Stickstoff einzuhalten

Mit der DüV 2020 wurde der Wegfall des bisher geführten Nährstoffvergleichs beschlossen. Sehr gut: den Nährstoffvergleich müssen Sie bereits für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 nicht mehr erstellen. Aber Achtung: vorherige Nährstoffvergleiche können auch weiterhin geprüft werden, denn für diese besteht eine Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren.

Trotz Streichung des Nährstoffvergleichs ist weiterhin die Obergrenze von 170kg N/ha für organische Dünger einzuhalten. Die Obergrenze ergibt sich durch die im Zeitraum durchschnittlich gehaltenen Tiere und der Mengen an aufgenommenen und abgegebenen Wirtschaftsdüngern. Zu Beginn des Wirtschaftsjahres empfehlen wir Ihnen daher, die »170er-Grenze« überschlagsweise zu berechnen, um frühzeitig eine eventuelle Aufnahme oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern planen zu können.

Die Einhaltung der Obergrenze für tierischen Stickstoff wird erfahrungsgemäß von den zuständigen Behörden ab dem 31.03. eines Jahres rückwirkend für den zurückliegenden Bilanzzeitraum geprüft.

Aufgepasst: In Bayern überprüft die Landesanstalt für Landwirtschaft die 170er-Grenze immer bezogen auf das vergangene Kalenderjahr – auch wenn der eigentliche Bilanzzeitraum ein anderer ist.  

Düngebedarfsplanung weiter im Fokus

Vor Beginn der Düngung im Frühjahr muss eine Düngebedarfsplanung erstellt werden. Dies gilt für die meisten Betriebe. Von der Pflicht ausgenommen sind Betriebe, die weniger als 15 ha bewirtschaften. Düngen Sie die Flächen jedoch mit mehr als 50 kg N/ha bzw. 30 kg P2O5 oder nimmt Ihr Betrieb Wirtschaftsdünger oder Gärreste auf, sind Sie wieder zur Erstellung einer Düngebedarfsplanung verpflichtet.

Mit den Änderungen der Düngeverordnung in 2020 rückt die Düngebedarfsplanung weiter in den Fokus der Prüfung. Seitdem müssen Sie die Düngung passend zum zuvor geplanten Bedarf spätestens zwei Tage nach der Maßnahme dokumentieren. Hierbei müssen Sie die Menge des ausgebrachten Düngers und des auf den Bedarf anrechenbaren Gehaltes von Stickstoff und Phosphat erfassen.

Die im Wirtschaftsjahr 20/21 durchgeführten Düngungen aller Flächen müssen dann bis zum 31.03.2022 zu einer gesamtbetrieblichen Düngebilanz zusammengefasst werden. Hierfür wird die durchgeführte Düngung mit dem in der Planung errechneten Bedarf gegenübergestellt.

Aufgepasst: In Niedersachsen müssen Sie die erstellte Düngebedarfsplanung zusätzlich bis zum 31.03.2022 in ENNI elektronisch melden. Auch Sachsen-Anhalt fordert die elektronische Meldung der Planungen bis zu diesem Tag, allerdings nur für Flächen in nitratbelasteten Gebieten, sogenannte rote Gebiete.

Für rote Gebiete gelten weitere abweichende Regelungen: hier müssen Sie den errechneten Düngebedarf um 20% reduzieren. Zudem müssen Sie die Obergrenze für tierischen Stickstoff pro Fläche einhalten und dürfen diesen nicht gesamtbetrieblich betrachten.

Jährliche Stoffstrombilanz

Als gesamtbetriebliche Bilanz besteht für viele Betriebe die Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz. Viehaltende Betriebe sind zur Erstellung verpflichtet, wenn mehr als 50 GV und 2,5 GV/ha vorhanden sind oder bei Aufnahme von Wirtschaftsdüngern. Hier lohnt sich auch ein Blick in unser Schema zur Erstellung einer Stoffstrombilanz – zum Beispiel sind reine Ackerbaubetriebe ohne eigene Tierhaltung nach derzeitigem Stand noch nicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet.

Die Aufzeichnung von Zufuhr und Abfuhr der Nährstoffe muss innerhalb des Wirtschaftsjahres mindestens quartalsweise erfolgen. Nach Ende des Bilanzzeitraums muss die vollständige Bilanz spätestens nach 6 Monaten vorliegen. Für das vergangene Wirtschaftsjahr 20/21 bedeutet dies, Sie müssen die Stoffstrombilanz ab dem 01.01.2022 für eine Prüfung vorlegen können.

Geballtes Wissen für Sie

Das geballte Wissen zum Thema Stoffstrombilanz können Sie sich gern im Folgenden als PDF »DELOS Know-how – Stoffstrombilanz« herunterladen und sich zusätzlich in unserem Videotutorial ansehen und erklären lassen.

Themen in diesem Video:

0:00 Infos zur Stoffstrombilanzverordnung
0:34 Zur Stoffstrombilanzierung verpflichtet?
1:10 Das ist zu beachten
2:22 Stoffstrombilanz in DELOS
3:11 Daten in der Tierverwaltung pflegen
4:03 Welche Nährstoffbewegungen sind zu dokumentieren?
4:45 Warenbuchungen überprüfen
5:53 Übersicht der Stoffstrombilanz
6:52 Stickstoffdeposition ermitteln und eintragen
7:45 Bericht der Stoffstrombilanz als PDF abrufen

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